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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 1998 §21 Abs2 lita idF 2001/074Rechtssatz
§ 29 Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz Tir BauO 2018 geht vom Regelfall aus, in dem an einer Liegenschaft ausschließlich Wohnungseigentum besteht (vgl. dazu § 3 Abs. 2 WEG 2002). Die in den Erläuterungen (zu § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 1998, LGBl. Nr. 74/2001) gegebene Begründung für den Entfall der Zustimmung der übrigen Miteigentümer im Fall von "Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht", bezieht sich ausdrücklich darauf, dass es keines Verwaltungsrechtsschutzes (der "übrigen Miteigentümer") bedarf, da diese eine unzulässige Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften unmittelbar zivilgerichtlich bekämpfen können. Während es bei Liegenschaften, die in schlichtem Miteigentum stehen, weiterhin des Nachweises des Eigentums aller Miteigentümer (bzw. der Zustimmung aller Grundeigentümer) bedarf - wenngleich die Zulässigkeit von Baumaßnahmen eines Miteigentümers ebenfalls zum Gegenstand zivilgerichtlicher Verfahren nach den Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums gemacht werden können -, soll also bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, von diesem Erfordernis im Hinblick auf die besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften abgesehen werden. Der Gesetzgeber ist damit ersichtlich davon ausgegangen, dass es nur in jenen Fällen, in denen die Frage der Zulässigkeit einer Baumaßnahme nach den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften einer gerichtlichen Überprüfung - insbesondere im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 52 WEG 2002) - unterzogen werden kann, zum Entfall des Nachweises der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer kommen soll.Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz Tir BauO 2018 geht vom Regelfall aus, in dem an einer Liegenschaft ausschließlich Wohnungseigentum besteht vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002). Die in den Erläuterungen (zu Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, Tir BauO 1998, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,) gegebene Begründung für den Entfall der Zustimmung der übrigen Miteigentümer im Fall von "Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht", bezieht sich ausdrücklich darauf, dass es keines Verwaltungsrechtsschutzes (der "übrigen Miteigentümer") bedarf, da diese eine unzulässige Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften unmittelbar zivilgerichtlich bekämpfen können. Während es bei Liegenschaften, die in schlichtem Miteigentum stehen, weiterhin des Nachweises des Eigentums aller Miteigentümer (bzw. der Zustimmung aller Grundeigentümer) bedarf - wenngleich die Zulässigkeit von Baumaßnahmen eines Miteigentümers ebenfalls zum Gegenstand zivilgerichtlicher Verfahren nach den Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums gemacht werden können -, soll also bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, von diesem Erfordernis im Hinblick auf die besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften abgesehen werden. Der Gesetzgeber ist damit ersichtlich davon ausgegangen, dass es nur in jenen Fällen, in denen die Frage der Zulässigkeit einer Baumaßnahme nach den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften einer gerichtlichen Überprüfung - insbesondere im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren (Paragraph 52, WEG 2002) - unterzogen werden kann, zum Entfall des Nachweises der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer kommen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060093.L02Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023