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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
FGPG Stmk 2012 §18 Abs4Rechtssatz
Die Möglichkeit, bei bestehenden baulichen Anlagen - unabhängig vom Baukonsens und über diesen hinausgehend - gemäß § 24 Abs. 3 Stmk FGPG 2012 bestimmte dort genannte Maßnahmen aufzutragen, setzt nicht voraus, dass eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 18 Abs. 4 Stmk FGPG 2012 vorliegt, sondern dass der Auftrag "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage" im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein besonderer Verwendungszweck der baulichen Anlage kann auch darin liegen, dass diese - selbst wenn kein Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vorliegt - ganz oder zu wesentlichen Teilen kurzfristig (etwa über Buchungsplattformen, siehe dazu VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029) vermietet wird.Die Möglichkeit, bei bestehenden baulichen Anlagen - unabhängig vom Baukonsens und über diesen hinausgehend - gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Stmk FGPG 2012 bestimmte dort genannte Maßnahmen aufzutragen, setzt nicht voraus, dass eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Stmk FGPG 2012 vorliegt, sondern dass der Auftrag "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage" im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein besonderer Verwendungszweck der baulichen Anlage kann auch darin liegen, dass diese - selbst wenn kein Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vorliegt - ganz oder zu wesentlichen Teilen kurzfristig (etwa über Buchungsplattformen, siehe dazu VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029) vermietet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060140.L04Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023