RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2019/06/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FGPG Stmk 2012 §18 Abs4
FGPG Stmk 2012 §24 Abs3
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Möglichkeit, bei bestehenden baulichen Anlagen - unabhängig vom Baukonsens und über diesen hinausgehend - gemäß § 24 Abs. 3 Stmk FGPG 2012 bestimmte dort genannte Maßnahmen aufzutragen, setzt nicht voraus, dass eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des § 18 Abs. 4 Stmk FGPG 2012 vorliegt, sondern dass der Auftrag "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage" im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein besonderer Verwendungszweck der baulichen Anlage kann auch darin liegen, dass diese - selbst wenn kein Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vorliegt - ganz oder zu wesentlichen Teilen kurzfristig (etwa über Buchungsplattformen, siehe dazu VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029) vermietet wird.Die Möglichkeit, bei bestehenden baulichen Anlagen - unabhängig vom Baukonsens und über diesen hinausgehend - gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Stmk FGPG 2012 bestimmte dort genannte Maßnahmen aufzutragen, setzt nicht voraus, dass eine besonders brandgefährdete bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Stmk FGPG 2012 vorliegt, sondern dass der Auftrag "offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage" im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ein besonderer Verwendungszweck der baulichen Anlage kann auch darin liegen, dass diese - selbst wenn kein Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vorliegt - ganz oder zu wesentlichen Teilen kurzfristig (etwa über Buchungsplattformen, siehe dazu VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029) vermietet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060140.L04

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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