Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des A in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juni 1993, Zl. 4.312.531/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - durch seinen im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 11. August 1993, Zl. VH 93/01/0576, beigegebenen Vertreter Dr. H, Rechtsanwalt in W - die am 8. November 1993 zur Post gegebene und zur hg. Zl. 93/01/1237 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, worüber das Verfahren noch anhängig ist. Damit hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht bereits verbraucht, weshalb sich die gegenständliche, am 10. November 1993 zur Post gegebene Beschwerde als unzulässig erweist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dieser Beschwerde die (zeitlich vorher erfolgte) Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluß vom 28. Juli 1993, Zl. VH 93/01/0538, zugrunde liegt und (versehentlich) die Verfahrenshilfe nochmals bewilligt wurde.
Die gegenständliche (zweite) Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011238.X00Im RIS seit
20.11.2000