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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29Rechtssatz
An einem Mangel der genauen Bezeichnung in der Gewerbeanmeldung ändert auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 349 GewO 1994 nichts. Nur ein Wortlaut einer Gewerbeanmeldung, aus dem der Umfang der Gewerbeausübung (zumindest) bestimmbar ist, bildet vielmehr seinerseits die Grundlage einer solchen Entscheidung (vgl. VwGH 23.5.1995, 94/04/0161).An einem Mangel der genauen Bezeichnung in der Gewerbeanmeldung ändert auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 349, GewO 1994 nichts. Nur ein Wortlaut einer Gewerbeanmeldung, aus dem der Umfang der Gewerbeausübung (zumindest) bestimmbar ist, bildet vielmehr seinerseits die Grundlage einer solchen Entscheidung vergleiche VwGH 23.5.1995, 94/04/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040135.L03Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023