RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2019/04/0056

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Durch die Fristenregelung des § 341 Abs. 3 BVergG 2018, wonach das BVwG über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden hat, ab dem feststeht, ob ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht, ist klargestellt, dass die Entscheidung über den Anspruch auf Gebührenersatz nicht zwingend unter einem mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden muss, sondern im Anschluss daran - innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist - in einer gesonderten Entscheidung ergehen kann (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0085, zur inhaltsgleichen "Vorgängerregelung" des § 319 Abs. 3 BVergG 2006).Durch die Fristenregelung des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018, wonach das BVwG über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden hat, ab dem feststeht, ob ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht, ist klargestellt, dass die Entscheidung über den Anspruch auf Gebührenersatz nicht zwingend unter einem mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden muss, sondern im Anschluss daran - innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist - in einer gesonderten Entscheidung ergehen kann vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0085, zur inhaltsgleichen "Vorgängerregelung" des Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040056.L05

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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