RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2019/04/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §278
BVergG 2006 §279
BVergG 2006 §325
BVergG 2018 §150
BVergG 2018 §310
BVergG 2018 §311 Abs1
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §347 Abs1 Z2
VwRallg
  1. BVergG 2006 § 278 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RPA 2/2023, S. 86-89;

Rechtssatz

Der VwGH hat - in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sektorenbereich zu den inhaltlich mit der geltenden Rechtslage insoweit vergleichbaren Bestimmungen der §§ 278 f und 325 BVergG 2006 - ausgesprochen, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist und die (rechtswidriger Weise) mangelhafte Begründung somit für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss ist (siehe - zu einer Sektorenauftraggeberin - VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109; vgl. weiters VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054). In Hinblick auf die Aussage in den Erläuterungen zu § 311 Abs. 1 BVergG 2018 (RV 69 BlgNR 26. GP 188), wonach sich die Regelung an die analoge Bestimmung für öffentliche Auftraggeber in § 150 leg. cit. anlehne, allerdings - da für Sektorenauftraggeber keine detaillierte Auflistung der Tatbestände, die einen Widerruf ermöglichen, bestehe - auch die Bekanntgabeverpflichtungen hinsichtlich der Widerrufsentscheidung einfacher geregelt seien, wäre nicht nachvollziehbar, für Sektorenauftraggeber strengere Anforderungen anzunehmen als für öffentliche Auftraggeber. Diesbezüglich ist auch auf die (in anderem Zusammenhang erfolgte) Aussage des VwGH hinzuweisen, wonach die unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Auftraggeber und für Sektorenauftraggeber vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll (vgl. VwGH 25.3.2014, 2012/04/0145).Der VwGH hat - in Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sektorenbereich zu den inhaltlich mit der geltenden Rechtslage insoweit vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 278, f und 325 BVergG 2006 - ausgesprochen, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist und die (rechtswidriger Weise) mangelhafte Begründung somit für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss ist (siehe - zu einer Sektorenauftraggeberin - VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109; vergleiche weiters VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054). In Hinblick auf die Aussage in den Erläuterungen zu Paragraph 311, Absatz eins, BVergG 2018 Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 188), wonach sich die Regelung an die analoge Bestimmung für öffentliche Auftraggeber in Paragraph 150, leg. cit. anlehne, allerdings - da für Sektorenauftraggeber keine detaillierte Auflistung der Tatbestände, die einen Widerruf ermöglichen, bestehe - auch die Bekanntgabeverpflichtungen hinsichtlich der Widerrufsentscheidung einfacher geregelt seien, wäre nicht nachvollziehbar, für Sektorenauftraggeber strengere Anforderungen anzunehmen als für öffentliche Auftraggeber. Diesbezüglich ist auch auf die (in anderem Zusammenhang erfolgte) Aussage des VwGH hinzuweisen, wonach die unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Auftraggeber und für Sektorenauftraggeber vor dem Hintergrund zu sehen sind, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll vergleiche VwGH 25.3.2014, 2012/04/0145).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040056.L04

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten