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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
In Hinblick auf die klaren Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 188) können die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber sowie die dazu ergangene Rechtsprechung auf den Fall eines Widerrufs durch einen Sektorenauftraggeber übertragen werden. Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar.In Hinblick auf die klaren Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 188) können die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber sowie die dazu ergangene Rechtsprechung auf den Fall eines Widerrufs durch einen Sektorenauftraggeber übertragen werden. Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040056.L03Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023