RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2019/04/0056

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

In Hinblick auf die klaren Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 188) können die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber sowie die dazu ergangene Rechtsprechung auf den Fall eines Widerrufs durch einen Sektorenauftraggeber übertragen werden. Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar.In Hinblick auf die klaren Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 188) können die näheren Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öffentlichen Auftraggeber sowie die dazu ergangene Rechtsprechung auf den Fall eines Widerrufs durch einen Sektorenauftraggeber übertragen werden. Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040056.L03

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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