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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §148Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 310 BVergG 2018 kann der Sektorenauftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 188) verweisen zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, auf die Tatbestände der §§ 148 und 149 BVergG 2018 (für öffentliche Auftraggeber) und die Erläuterungen dazu. Gemäß § 149 Abs. 1 BVergG 2018 ist ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten (Z 1) oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (Z 2). Die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 160) halten unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des EuGH fest, dass an das Vorliegen eines sachlichen Grundes kein strenger Maßstab anzulegen und der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig sei; ein Widerrufsgrund könne auch vorliegen, wenn dieser durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (zB grob fahrlässig) verursacht worden sei. Der VwGH hat (gestützt auf die im Wesentlichen inhaltsgleichen Erläuterungen zum BVergG 2006) festgehalten, dass ein allfälliges fahrlässiges Verschulden des Auftraggebers keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung hat und es daher unerheblich ist, ob die Auftraggeberin schon im Zeitpunkt der Ausschreibung Kenntnis von dem den Widerruf rechtfertigenden Umstand hätte haben müssen (siehe VwGH 28.1.2008, 2008/04/0001; vgl. weiters - zur Rechtslage nach dem BVergG 2002 - VwGH 1.10.2008, 2004/04/0237, 0238).Gemäß Paragraph 310, BVergG 2018 kann der Sektorenauftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 188) verweisen zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, auf die Tatbestände der Paragraphen 148 und 149 BVergG 2018 (für öffentliche Auftraggeber) und die Erläuterungen dazu. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BVergG 2018 ist ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten (Ziffer eins,) oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (Ziffer 2,). Die Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 160) halten unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des EuGH fest, dass an das Vorliegen eines sachlichen Grundes kein strenger Maßstab anzulegen und der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig sei; ein Widerrufsgrund könne auch vorliegen, wenn dieser durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (zB grob fahrlässig) verursacht worden sei. Der VwGH hat (gestützt auf die im Wesentlichen inhaltsgleichen Erläuterungen zum BVergG 2006) festgehalten, dass ein allfälliges fahrlässiges Verschulden des Auftraggebers keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung hat und es daher unerheblich ist, ob die Auftraggeberin schon im Zeitpunkt der Ausschreibung Kenntnis von dem den Widerruf rechtfertigenden Umstand hätte haben müssen (siehe VwGH 28.1.2008, 2008/04/0001; vergleiche weiters - zur Rechtslage nach dem BVergG 2002 - VwGH 1.10.2008, 2004/04/0237, 0238).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040056.L02Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023