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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §3Rechtssatz
Anwendungsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung ist, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmenden um "ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte" (§ 3 Abs. 2 der VO) handelt. Entscheidend ist, ob die betroffenen Mitarbeitenden von ihrer konkreten Tätigkeit her tatsächlich in der Land- und Forstwirtschaft, wie sie in § 21 EStG 1988 definiert ist, tätig sind. Betriebsinhaber der Land- und Forstwirtschaft muss nicht der Arbeitgeber sein. Es schließt daher auch der Umstand, dass ein Arbeitgeber in steuerlicher Hinsicht letztlich keine Einkünfte im Sinne des § 21 EStG 1988 erzielt, insbesondere etwa weil er eine rechnungslegungspflichtige Körperschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ist und daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt, Beschäftigte nicht von der Anwendbarkeit des § 3 Sachbezugswerteverordnung aus, wenn diese inhaltlich zweifelsfrei im Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes tätig sind.Anwendungsvoraussetzung des Paragraph 3, Absatz 2, der Sachbezugswerteverordnung ist, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmenden um "ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte" (Paragraph 3, Absatz 2, der VO) handelt. Entscheidend ist, ob die betroffenen Mitarbeitenden von ihrer konkreten Tätigkeit her tatsächlich in der Land- und Forstwirtschaft, wie sie in Paragraph 21, EStG 1988 definiert ist, tätig sind. Betriebsinhaber der Land- und Forstwirtschaft muss nicht der Arbeitgeber sein. Es schließt daher auch der Umstand, dass ein Arbeitgeber in steuerlicher Hinsicht letztlich keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 21, EStG 1988 erzielt, insbesondere etwa weil er eine rechnungslegungspflichtige Körperschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 ist und daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt, Beschäftigte nicht von der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Sachbezugswerteverordnung aus, wenn diese inhaltlich zweifelsfrei im Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes tätig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150015.J01Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023