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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BMG §2 AnlRechtssatz
Dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz) kommt keine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu (vgl. die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 164/2017). Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz war somit bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.Dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz) kommt keine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu vergleiche die Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,). Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz war somit bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J10Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022