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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Die revisionswerbende Partei hat ihren Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vor der Vorlage des Sachverständigengutachtens zurückgezogen. Das BVwG hat ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages seine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden verloren. Daher hat das BVwG den bei ihm bekämpften Bescheid auch mit Erkenntnis (infolge Zurückziehung des Feststellungsantrages durch die Revisionswerber) ersatzlos behoben. Für die Erlassung dieser Entscheidung waren aber keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich, zumal es sich um die Beantwortung einer bloßen, vom VwG zu beantwortende Rechtsfrage handelte. Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages waren die dem Sachverständigen vom BVwG aufgetragenen Fragestellungen für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidungserheblich und damit auch nicht mehr notwendig im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG. Sollten jedoch zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages (unter Berücksichtigung einer nach Lage des Falles angemessenen Frist zur Reaktion auf dieses Anbringen) bereits Kosten entstanden sein, weil der bestellte Sachverständige im Sinne der Erstellung seines Gutachtens tätig geworden ist, können diese Kosten noch dem seinerzeitigen Antrag der revisionswerbenden Partei zugerechnet und dieser somit grundsätzlich zum Ersatz vorgeschrieben werden (vgl. zum Ersatz der Barauslagen für ein Sachverständigengutachten im Falle der Zurückziehung eines Beweisantrages bereits VwGH 24.2.1998, 97/11/0301).Die revisionswerbende Partei hat ihren Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vor der Vorlage des Sachverständigengutachtens zurückgezogen. Das BVwG hat ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages seine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden verloren. Daher hat das BVwG den bei ihm bekämpften Bescheid auch mit Erkenntnis (infolge Zurückziehung des Feststellungsantrages durch die Revisionswerber) ersatzlos behoben. Für die Erlassung dieser Entscheidung waren aber keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich, zumal es sich um die Beantwortung einer bloßen, vom VwG zu beantwortende Rechtsfrage handelte. Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages waren die dem Sachverständigen vom BVwG aufgetragenen Fragestellungen für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidungserheblich und damit auch nicht mehr notwendig im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Sollten jedoch zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages (unter Berücksichtigung einer nach Lage des Falles angemessenen Frist zur Reaktion auf dieses Anbringen) bereits Kosten entstanden sein, weil der bestellte Sachverständige im Sinne der Erstellung seines Gutachtens tätig geworden ist, können diese Kosten noch dem seinerzeitigen Antrag der revisionswerbenden Partei zugerechnet und dieser somit grundsätzlich zum Ersatz vorgeschrieben werden vergleiche zum Ersatz der Barauslagen für ein Sachverständigengutachten im Falle der Zurückziehung eines Beweisantrages bereits VwGH 24.2.1998, 97/11/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J08Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022