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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Der Verweis auf ein aufgrund einer Aufhebung durch den VwGH gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mittlerweile "ex tunc" aus dem Rechtsbestand beseitigtes Erkenntnis stellt keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG dar.Der Verweis auf ein aufgrund einer Aufhebung durch den VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mittlerweile "ex tunc" aus dem Rechtsbestand beseitigtes Erkenntnis stellt keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J07Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022