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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Absicht, dass bei Vermögenslosigkeit in jedem Fall mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot wegen daraus folgender Mittellosigkeit zu verhängen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr erlaubt die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nunmehr gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund eines Erwerbseinkommens keine negative Prognose, der Fremde werde im Fall einer legalen Wiedereinreise mittellos sein und es könnte sich die damit verbundene Gefahr der Erzielung eines Einkommens aus illegalen Quellen verwirklichen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210114.L01Im RIS seit
16.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023