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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs1Rechtssatz
Die Sozialversicherungsbeiträge, die von der GmbH für den Steuerpflichtigen (zu 55% beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH) direkt an den Sozialversicherungsträger abgeführt worden sind, stellen sonstige Vergütungen des Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 dar. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem hinsichtlich der Vorteilszuwendung der Übergang der Verfügungsmacht auf den Steuerpflichtigen und damit der steuerlich maßgebliche Zufluss der Einnahmen an ihn erfolgte, mit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Pflichtbeiträge durch die GmbH gleichzusetzen ist. Solcherart war auch das "Verfügen" über die Mittel, die zur Bezahlung der Pflichtbeiträge des Steuerpflichtigen verwendet wurden, bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Nach dem Zeitpunkt der Bezahlung hätte nämlich für den Steuerpflichtigen gar keine Möglichkeit mehr bestanden, über die bezahlten Mittel zu verfügen (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0064).Die Sozialversicherungsbeiträge, die von der GmbH für den Steuerpflichtigen (zu 55% beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH) direkt an den Sozialversicherungsträger abgeführt worden sind, stellen sonstige Vergütungen des Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 dar. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem hinsichtlich der Vorteilszuwendung der Übergang der Verfügungsmacht auf den Steuerpflichtigen und damit der steuerlich maßgebliche Zufluss der Einnahmen an ihn erfolgte, mit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Pflichtbeiträge durch die GmbH gleichzusetzen ist. Solcherart war auch das "Verfügen" über die Mittel, die zur Bezahlung der Pflichtbeiträge des Steuerpflichtigen verwendet wurden, bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Nach dem Zeitpunkt der Bezahlung hätte nämlich für den Steuerpflichtigen gar keine Möglichkeit mehr bestanden, über die bezahlten Mittel zu verfügen vergleiche VwGH 16.12.1986, 86/14/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150096.L03Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023