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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1988 können durch eine Veräußerung von Beteiligungen aufgedeckte stille Reserven auf eine im Veräußerungsjahr angeschaffte Beteiligung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass damit ein Anteil von mehr als 10% an der Körperschaft erworben wird. Durch eine Übertragung können die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung nicht negativ werden. Das ergibt sich schon aus einer Parallele zu § 12 EStG 1988.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, KStG 1988 können durch eine Veräußerung von Beteiligungen aufgedeckte stille Reserven auf eine im Veräußerungsjahr angeschaffte Beteiligung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass damit ein Anteil von mehr als 10% an der Körperschaft erworben wird. Durch eine Übertragung können die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung nicht negativ werden. Das ergibt sich schon aus einer Parallele zu Paragraph 12, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150053.L01Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026