RS Vwgh 2022/11/17 Ra 2021/06/0162

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Veröffentlicht am 17.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0163 E 17.11.2022

Rechtssatz

Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN).Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam vergleiche VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060162.L06

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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