RS Vwgh 2022/11/17 Ra 2021/06/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0163 E 17.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0156 E 18. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (vgl. VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung vergleiche VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060162.L05

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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