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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN).Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060162.L04Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023