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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Rechtssatz
War angesichts jahrelangen Untertauchens und des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs der nicht kooperativen Fremden, woraus auf eine hohe, aktuell gegebene Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident, durfte das VwG davon ausgehehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd. § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.War angesichts jahrelangen Untertauchens und des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs der nicht kooperativen Fremden, woraus auf eine hohe, aktuell gegebene Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident, durfte das VwG davon ausgehehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210497.L02Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023