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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0011 E 19. Oktober 2022 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. "Bezüge und Vorteile" in diesem Sinn sind alle zugeflossenen vermögenswerten Vorteile (Geld oder geldwerte Vorteile), die in einem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Betätigung stehen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2016/15/0070; 25.7.2018, Ro 2018/13/0005; 10.2.2016, 2013/15/0128; und 31.7.2013, 2009/13/0194).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. "Bezüge und Vorteile" in diesem Sinn sind alle zugeflossenen vermögenswerten Vorteile (Geld oder geldwerte Vorteile), die in einem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Betätigung stehen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2016/15/0070; 25.7.2018, Ro 2018/13/0005; 10.2.2016, 2013/15/0128; und 31.7.2013, 2009/13/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150079.L11Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022