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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/16/0109 B 25. November 2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0270, ausgesprochen, dass keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn ein Fehler in der Lohnsteuerberechnung in der vom Gesetz festgelegten Weise hätte beseitigt werden können und der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dazu ausreichende Erstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO unterlassen wurde. Nichts anderes gilt auch, wenn es unterlassen wurde, gegen eine Berufungsentscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben oder die einer Beschwerde anhaftenden Mängel einem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu beheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0270, ausgesprochen, dass keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn ein Fehler in der Lohnsteuerberechnung in der vom Gesetz festgelegten Weise hätte beseitigt werden können und der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dazu ausreichende Erstattungsantrag nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO unterlassen wurde. Nichts anderes gilt auch, wenn es unterlassen wurde, gegen eine Berufungsentscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben oder die einer Beschwerde anhaftenden Mängel einem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu beheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150079.L02Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022