RS Vwgh 2022/11/17 Ra 2020/15/0079

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Veröffentlicht am 17.11.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236
BAO §240 Abs3
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0109 B 25. November 2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0270, ausgesprochen, dass keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn ein Fehler in der Lohnsteuerberechnung in der vom Gesetz festgelegten Weise hätte beseitigt werden können und der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dazu ausreichende Erstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO unterlassen wurde. Nichts anderes gilt auch, wenn es unterlassen wurde, gegen eine Berufungsentscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben oder die einer Beschwerde anhaftenden Mängel einem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu beheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0270, ausgesprochen, dass keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn ein Fehler in der Lohnsteuerberechnung in der vom Gesetz festgelegten Weise hätte beseitigt werden können und der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dazu ausreichende Erstattungsantrag nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO unterlassen wurde. Nichts anderes gilt auch, wenn es unterlassen wurde, gegen eine Berufungsentscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben oder die einer Beschwerde anhaftenden Mängel einem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150079.L02

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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