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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1Rechtssatz
Die Lohnsteuer bildet eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer stellt für den Arbeitnehmer als Steuerschuldner eine "bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit" iSd § 236 Abs. 2 BAO dar, auf welche § 236 Abs. 1 BAO "sinngemäß" Anwendung findet.Die Lohnsteuer bildet eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer stellt für den Arbeitnehmer als Steuerschuldner eine "bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit" iSd Paragraph 236, Absatz 2, BAO dar, auf welche Paragraph 236, Absatz eins, BAO "sinngemäß" Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150079.L09Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022