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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 Forschungsfreibeträge 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung, BGBl. II Nr. 506/2002, sind der Geltendmachung einer Forschungsprämie Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden. Dürfen Aufwendungen bzw. Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sind diese Forschungsaufwendungen in Folge auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie als zusätzliche Betriebsausgabe einzubeziehen (zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie im Anwendungsbereich der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012, siehe im Übrigen deren Anhang II).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002,, sind der Geltendmachung einer Forschungsprämie Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absatz 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang römisch eins) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 sowie Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 sind anzuwenden. Dürfen Aufwendungen bzw. Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sind diese Forschungsaufwendungen in Folge auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie als zusätzliche Betriebsausgabe einzubeziehen (zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie im Anwendungsbereich der Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,, siehe im Übrigen deren Anhang römisch zwei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150025.L01Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023