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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111Rechtssatz
Nach § 111 ASVG erfordert eine Bestrafung, dass eindeutig festgestellt wird, wer einen Dienstnehmer für welche Tätigkeit beschäftigte (allenfalls welche natürliche Person für welche juristische Person handelte). Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu einem Kontrollsystem zu treffen, sofern ein solches behauptet wird.Nach Paragraph 111, ASVG erfordert eine Bestrafung, dass eindeutig festgestellt wird, wer einen Dienstnehmer für welche Tätigkeit beschäftigte (allenfalls welche natürliche Person für welche juristische Person handelte). Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu einem Kontrollsystem zu treffen, sofern ein solches behauptet wird.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080056.L01Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023