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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0066 B 29. Juni 2020 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zufolge des § 49 Abs. 6 VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch (vgl. etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anm. IV zu § 49 VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.Zufolge des Paragraph 49, Absatz 6, VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch vergleiche etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 49, VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040008.L02Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023