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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §2 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0166 E 23. November 2005 RS 3Stammrechtssatz
Wird ein Ausländer nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet, sondern wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG (Hinweis auf das E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0157, und die dort referierte Vorjudikatur).Wird ein Ausländer nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet, sondern wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG (Hinweis auf das E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0157, und die dort referierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090129.L03Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023