Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0175 E 20. November 2001 VwSlg 15718 A/2001 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dass bzw. aus welchem Grund die Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nicht anzuwenden seien, ist nicht zu erkennen.Für den Fußballsport bzw. die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler besteht nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dass bzw. aus welchem Grund die Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nicht anzuwenden seien, ist nicht zu erkennen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090129.L01Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023