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E2A E11406000Norm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
§ 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, ist auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2022/04/0079, mwN).Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, ist auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich vergleiche VwGH 26.9.2022, Ra 2022/04/0079, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040139.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023