RS Vwgh 2022/11/22 Ra 2021/10/0114

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Veröffentlicht am 22.11.2022
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
MSG NÖ 2010 §5 Abs1
MSG NÖ 2010 §5 Abs2
MSG NÖ 2010 §8 Abs5
MSG NÖ 2010 §9 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In Fällen, in denen die bekämpfte Abweisungsentscheidung nicht nur für einen bestimmten Zeitraum ergangen ist, ist der Antragsteller auch mit Blick auf die gesetzliche Befristung der Zuerkennung der Notstandshilfe mit jeweils 52 Wochen nicht dazu verpflichtet, während der Weiterverfolgung eines solchen Anspruchs auf Notstandshilfe im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weitere solche Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe vor der regionalen Geschäftsstelle nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist von 52 Wochen zu stellen, weil diese Frist bis zu einer die Notstandshilfe erstmals zuerkennenden Entscheidung bloß fiktiven Charakter hat und ihr Lauf auch vom Arbeitslosen fiktiv gar nicht beurteilt werden kann (man denke nur an mögliche Unterbrechungen des Bezuges, die nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer führen). Die uneingeschränkte Weiterverfolgung des Anspruches während dieser Verfahren ersetzt vielmehr die weiteren Antragstellungen, sofern das Verfahren bis zur erstmaligen Zuerkennung die Dauer von 52 Wochen überschreitet. Aus diesen Gründen kommt eine Beschränkung der Zuerkennung von Notstandshilfe auf 52 Wochen dann nicht mehr in Betracht, wenn als Ergebnis eines solchen Verfahrens die Notstandshilfe rückwirkend auf Grund eines Antrages zuzuerkennen ist, der schon länger als 52 Wochen zurückliegt (vgl. VwGH 14.5.2003, 2000/08/0072). Diese zur Notstandshilfe ergangene Rechtsprechung kann auf die Konstellation einer ebenso zeitraumbezogen (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 22.12.2004, 2003/08/0237) und im Lichte einer gesetzlichen Befristung zu beurteilenden Mindestsicherungsangelegenheit übertragen werden. Daraus folgt, dass die in § 9 Abs. 4 NÖ MSG 2010 vorgesehene Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Leistungen dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits die Verfahrensdauer betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung diese gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer überschreitet. In einem solchen Fall ist daher über die Zuerkennung der Mindestsicherung (zumindest) bis zum Entscheidungszeitpunkt abzusprechen, und zwar (vgl. VwGH 14.5.2003, 2000/08/0072) ohne dass es dazu einer weiteren Antragstellung bedarf.In Fällen, in denen die bekämpfte Abweisungsentscheidung nicht nur für einen bestimmten Zeitraum ergangen ist, ist der Antragsteller auch mit Blick auf die gesetzliche Befristung der Zuerkennung der Notstandshilfe mit jeweils 52 Wochen nicht dazu verpflichtet, während der Weiterverfolgung eines solchen Anspruchs auf Notstandshilfe im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weitere solche Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe vor der regionalen Geschäftsstelle nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist von 52 Wochen zu stellen, weil diese Frist bis zu einer die Notstandshilfe erstmals zuerkennenden Entscheidung bloß fiktiven Charakter hat und ihr Lauf auch vom Arbeitslosen fiktiv gar nicht beurteilt werden kann (man denke nur an mögliche Unterbrechungen des Bezuges, die nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer führen). Die uneingeschränkte Weiterverfolgung des Anspruches während dieser Verfahren ersetzt vielmehr die weiteren Antragstellungen, sofern das Verfahren bis zur erstmaligen Zuerkennung die Dauer von 52 Wochen überschreitet. Aus diesen Gründen kommt eine Beschränkung der Zuerkennung von Notstandshilfe auf 52 Wochen dann nicht mehr in Betracht, wenn als Ergebnis eines solchen Verfahrens die Notstandshilfe rückwirkend auf Grund eines Antrages zuzuerkennen ist, der schon länger als 52 Wochen zurückliegt vergleiche VwGH 14.5.2003, 2000/08/0072). Diese zur Notstandshilfe ergangene Rechtsprechung kann auf die Konstellation einer ebenso zeitraumbezogen vergleiche VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 22.12.2004, 2003/08/0237) und im Lichte einer gesetzlichen Befristung zu beurteilenden Mindestsicherungsangelegenheit übertragen werden. Daraus folgt, dass die in Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG 2010 vorgesehene Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Leistungen dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits die Verfahrensdauer betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung diese gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer überschreitet. In einem solchen Fall ist daher über die Zuerkennung der Mindestsicherung (zumindest) bis zum Entscheidungszeitpunkt abzusprechen, und zwar vergleiche VwGH 14.5.2003, 2000/08/0072) ohne dass es dazu einer weiteren Antragstellung bedarf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100114.L03

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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