RS Vwgh 2022/11/23 Ro 2022/15/0026

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Veröffentlicht am 23.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §260 Abs1 lita
BAO §279
BAO §80
BAO §93 Abs2
BAO §97 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
ZustG §9
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine als Bescheid intendierte Erledigung wird erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll (§ 93 Abs 2 BAO), bekannt gegeben wird. Die Erledigung des Finanzamtes ist an die Verlassenschaft als Partei gerichtet. Die Zustellung wurde an die Partei zu Handen des Sozialhilfeverbandes (der nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses ist und auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass verfügt) verfügt. Die Zustellung ist an den Sozialhilfeverband (als Empfänger der Sendung) erfolgt. Das Finanzamt hat somit die Zustellung an eine Einrichtung (Sozialhilfeverband) verfügt, der keine Vertretungsbefugnis zukommt. Daher konnte die Erledigung des Finanzamtes nicht wirksam werden (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). Die Beschwerde richtet sich gegen diese Erledigung und somit gegen eine Enunziation, die rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen "Nichtbescheid". Daher hätte das BFG die Beschwerde als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. VwGH 27.4.1995, 93/17/0075). Zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nach § 279 BAO war das BFG nicht zuständig.Eine als Bescheid intendierte Erledigung wird erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll (Paragraph 93, Absatz 2, BAO), bekannt gegeben wird. Die Erledigung des Finanzamtes ist an die Verlassenschaft als Partei gerichtet. Die Zustellung wurde an die Partei zu Handen des Sozialhilfeverbandes (der nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses ist und auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass verfügt) verfügt. Die Zustellung ist an den Sozialhilfeverband (als Empfänger der Sendung) erfolgt. Das Finanzamt hat somit die Zustellung an eine Einrichtung (Sozialhilfeverband) verfügt, der keine Vertretungsbefugnis zukommt. Daher konnte die Erledigung des Finanzamtes nicht wirksam werden vergleiche VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). Die Beschwerde richtet sich gegen diese Erledigung und somit gegen eine Enunziation, die rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen "Nichtbescheid". Daher hätte das BFG die Beschwerde als unzulässig zurückweisen müssen vergleiche VwGH 27.4.1995, 93/17/0075). Zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde nach Paragraph 279, BAO war das BFG nicht zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150026.J06

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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