RS Vwgh 2022/11/23 Ro 2022/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2022
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Verlassenschaft setzt vor der Einantwortung des Erben die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen fort (§ 531 ABGB). Der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft ist eine juristische Person (vgl. VwGH 13.3.1997, 96/15/0102).Die Verlassenschaft setzt vor der Einantwortung des Erben die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen fort (Paragraph 531, ABGB). Der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft ist eine juristische Person vergleiche VwGH 13.3.1997, 96/15/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150026.J02

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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