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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §547Rechtssatz
Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor vergleiche VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150026.J04Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023