RS Vwgh 2022/11/23 Ro 2022/15/0026

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Veröffentlicht am 23.11.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §547
AußStrG 2003 §153 Abs2
BAO §19 Abs1

Rechtssatz

Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor vergleiche VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150026.J04

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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