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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast tritt hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurück, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges entspricht, zumal in einem solchen Fall die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148). Im Falle der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten verdrängt somit der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes im Wege der Konsumtion die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung der höchstzulässigen Last einer Einzelachse.Das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast tritt hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurück, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges entspricht, zumal in einem solchen Fall die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148). Im Falle der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten verdrängt somit der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes im Wege der Konsumtion die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung der höchstzulässigen Last einer Einzelachse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020024.J04Im RIS seit
16.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023