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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2020Rechtssatz
Für die Aufrechnung war vor der Erlassung des AbgÄG 2020 ein Bescheid nicht erforderlich; aber auch seit dem Inkrafttreten des § 214 Abs. 9 BAO ist eine Aufrechnung weiterhin auch ohne die Erlassung eines Bescheides möglich.Für die Aufrechnung war vor der Erlassung des AbgÄG 2020 ein Bescheid nicht erforderlich; aber auch seit dem Inkrafttreten des Paragraph 214, Absatz 9, BAO ist eine Aufrechnung weiterhin auch ohne die Erlassung eines Bescheides möglich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150016.L03Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023