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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Gemäß § 1438 ABGB kann eine Aufrechnung von Forderungen erfolgen, wenn diese richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann. Auch die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, eine Forderung des Bundes gegenüber einem Abgabepflichtigen aus Abgabenguthaben gegen den Bund gemäß § 1438 ABGB aufzurechnen (vgl. VwGH 12.11.1990, 88/15/0064).Gemäß Paragraph 1438, ABGB kann eine Aufrechnung von Forderungen erfolgen, wenn diese richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann. Auch die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, eine Forderung des Bundes gegenüber einem Abgabepflichtigen aus Abgabenguthaben gegen den Bund gemäß Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen vergleiche VwGH 12.11.1990, 88/15/0064).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150016.L02Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023