RS Vwgh 2022/11/24 Ra 2021/08/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den

Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts

einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des

Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des

Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das

Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von

der Post in Behandlung genommen worden wäre.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080053.L02

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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