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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den
Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts
einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung (hier: das Datum des
Freistempelaufdrucks lag vier Tage vor dem Datum des
Poststempels) - ein Beweiswert in der Richtung, daß das
Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von
der Post in Behandlung genommen worden wäre.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080053.L02Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023