RS Vwgh 2022/11/25 Ra 2022/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2022
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs7
BauO Wr §129 Abs4
BauRallg
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0017 E 29. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

In der Wr BauO ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die

bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen

verlängert werden kann. Auch die gemäß § 129 Abs 4 Wr BauO in verlängert werden kann. Auch die gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO in

einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die

Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des

baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von

dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung der

Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des

rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden

(Hinweis E 21.6.1988, 88/05/0133). Einem Ansuchen um

Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen

Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs 1 AVG res judicata Auftrages steht daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG res judicata

entgegen (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266, E 28.11.1989,

89/05/0209). Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in

Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht niemandem ein

Rechtsanspruch zu (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0100).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050174.L01

Im RIS seit

22.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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