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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §59 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0017 E 29. März 1995 RS 1Stammrechtssatz
In der Wr BauO ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die
bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen
verlängert werden kann. Auch die gemäß § 129 Abs 4 Wr BauO in verlängert werden kann. Auch die gemäß Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO in
einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die
Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des Frist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG - einen Bestandteil des Spruches des
baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von
dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung der
Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des
rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden
(Hinweis E 21.6.1988, 88/05/0133). Einem Ansuchen um
Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen
Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs 1 AVG res judicata Auftrages steht daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG res judicata
entgegen (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266, E 28.11.1989,
89/05/0209). Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in
Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht niemandem ein
Rechtsanspruch zu (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0100).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050174.L01Im RIS seit
22.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023