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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil nicht aufzuwerfen (vgl. VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, betreffend einen Zubau, der teilweise eine vordere Baufluchtlinie überragte).Bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil nicht aufzuwerfen vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, betreffend einen Zubau, der teilweise eine vordere Baufluchtlinie überragte).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050030.L04Im RIS seit
22.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023