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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs9Rechtssatz
Im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung zur Einbringung einer Revision an den VwGH in der angefochtenen Gesamtbeurteilung (Dienstbeschreibung) in Zusammenhalt mit der damals fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revisibilität von Dienstbeschreibungen nach dem RStDG von Verwaltungsrichtern bei unklarer Gesetzeslage liegt der Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs. 2 VwGG vor, bei dem ein Verschulden an der Versäumung der Frist iSd. § 46 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen ist (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026).Im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung zur Einbringung einer Revision an den VwGH in der angefochtenen Gesamtbeurteilung (Dienstbeschreibung) in Zusammenhalt mit der damals fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revisibilität von Dienstbeschreibungen nach dem RStDG von Verwaltungsrichtern bei unklarer Gesetzeslage liegt der Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG vor, bei dem ein Verschulden an der Versäumung der Frist iSd. Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen ist vergleiche VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090014.J03Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023