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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/05/0001 B 13. Februar 2020 RS 1Stammrechtssatz
Wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Zulässigkeit einer Revision abgesprochen (nach der Begründung wird eine solche für unzulässig erachtet), ist die Revision als ordentliche anzusehen. Ihre Zulässigkeit ist (mangels Begründung der Zulässigkeit durch das VwG ausschließlich) anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).Wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Zulässigkeit einer Revision abgesprochen (nach der Begründung wird eine solche für unzulässig erachtet), ist die Revision als ordentliche anzusehen. Ihre Zulässigkeit ist (mangels Begründung der Zulässigkeit durch das VwG ausschließlich) anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu prüfen vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090014.J02Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023