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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs9Rechtssatz
Die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines VwG unterliegt der Revision an den VwGH, weil das VwGG in § 25a Abs. 2 einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse dieser Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von § 25a Abs. 3 VwGG handelt (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007).Die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines VwG unterliegt der Revision an den VwGH, weil das VwGG in Paragraph 25 a, Absatz 2, einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse dieser Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG handelt vergleiche VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090014.J01Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023