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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Wortfolge "oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war" umschreibt (lediglich) eine Alternative zu der unmittelbar davor liegenden Wortfolge "und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist". Im Falle einer bereits einjährigen Dienstunfähigkeit hat demnach lediglich die prognostische Beurteilung der Frage zu entfallen, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit zu erwarten ist oder nicht (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0125, ergangen zum im Wesentlichen gleichen § 68a Abs. 2 Wr DO 1994).Die Wortfolge "oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war" umschreibt (lediglich) eine Alternative zu der unmittelbar davor liegenden Wortfolge "und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist". Im Falle einer bereits einjährigen Dienstunfähigkeit hat demnach lediglich die prognostische Beurteilung der Frage zu entfallen, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit zu erwarten ist oder nicht vergleiche VwGH 27.2.2014, 2013/12/0125, ergangen zum im Wesentlichen gleichen Paragraph 68 a, Absatz 2, Wr DO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120122.L02Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023