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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §45 Abs3Beachte
Rechtssatz
Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 31.5.2000, 94/08/0032). Durch die Nennung nicht anwendbarer Bestimmungen neben den anzuwendenden wird ein Revisionswerber in keinem subjektiven Recht verletzt. § 17 VwGVG 2014 stellt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ab und gelangt daher - jedenfalls nicht unmittelbar - im Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht zur Anwendung. Selbst falls für das Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung neben dem VwGVG 2014 keine weiteren Verfahrensbestimmungen normiert sein sollten, sind allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH mangels näherer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einer Partei vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/16/0216).Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist vergleiche VwGH 31.5.2000, 94/08/0032). Durch die Nennung nicht anwendbarer Bestimmungen neben den anzuwendenden wird ein Revisionswerber in keinem subjektiven Recht verletzt. Paragraph 17, VwGVG 2014 stellt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG ab und gelangt daher - jedenfalls nicht unmittelbar - im Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG nicht zur Anwendung. Selbst falls für das Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung neben dem VwGVG 2014 keine weiteren Verfahrensbestimmungen normiert sein sollten, sind allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH mangels näherer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einer Partei vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes vergleiche VwGH 22.2.2012, 2011/16/0216).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120122.L01Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023