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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34 Abs4Rechtssatz
Der Inhalt der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Schriftsätze kann für sich nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Disziplinarbeschuldigten begründen. Eine unangemessene, beleidigende Schreibweise in diesen wäre in den jeweiligen Verfahren durch die Behörden oder VwG der Disziplinarbehörde des Bevollmächtigten anzuzeigen (§ 34 Abs. 4 AVG iVm § 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter).Der Inhalt der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Schriftsätze kann für sich nicht den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Disziplinarbeschuldigten begründen. Eine unangemessene, beleidigende Schreibweise in diesen wäre in den jeweiligen Verfahren durch die Behörden oder VwG der Disziplinarbehörde des Bevollmächtigten anzuzeigen (Paragraph 34, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L10Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023