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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §101 Abs1Rechtssatz
Nicht alle als unfreundlich oder respektlos empfundenen zwischenmenschlichen Verhaltensweisen sind dazu geeignet, den Verdacht einer unter § 57a RStDG zu subsumierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen. So wurde unter diesem Gesichtspunkt etwa auch schon judiziert, dass nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120).Nicht alle als unfreundlich oder respektlos empfundenen zwischenmenschlichen Verhaltensweisen sind dazu geeignet, den Verdacht einer unter Paragraph 57 a, RStDG zu subsumierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen. So wurde unter diesem Gesichtspunkt etwa auch schon judiziert, dass nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L07Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023