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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RStDG §101 Abs1Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 101 Abs. 1 RStDG ergibt sich, dass nicht wegen jeder Standes- oder Amtspflichtverletzung über einen Richter eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist, sondern nur, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022).Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 101, Absatz eins, RStDG ergibt sich, dass nicht wegen jeder Standes- oder Amtspflichtverletzung über einen Richter eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist, sondern nur, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0022).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L06Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023