Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RStDG §58bRechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Diziplinarbeschuldigten - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Diziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine Behandlung des Diziplinarbeschuldigten entgegen der Bestimmung des § 58b RStDG nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf eine "Gleichheit im Unrecht" (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Diziplinarbeschuldigten - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Diziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine Behandlung des Diziplinarbeschuldigten entgegen der Bestimmung des Paragraph 58 b, RStDG nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf eine "Gleichheit im Unrecht" vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L04Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023