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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §25 Abs4 Z3Beachte
Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0142 bis 0144, mwN). Dies gilt in gleicher Weise im vorliegenden Fall, in dem § 25 Abs. 4 Z 3 OÖ BauO 1994 zwar nicht außer Kraft getreten, aber mit der Oö. Bauordnungsnovelle 2021, LGBl. Nr. 55/2021 (aus Anlass des im Revisionsfall angefochtenen Erkenntnisses, vgl. Beilage 1571/2021, XXVIII. GP), im Sinn einer Klarstellung ergänzt worden ist und damit die im Revisionsfall zu entscheidende Frage nunmehr dahingehend eindeutig geklärt wurde, dass (auch) im Fall von anzeigepflichtigen Gebäudeabbrüchen der Bauanzeige die Zustimmung des Grundeigentümers und nicht jene des Gebäudeeigentümers anzuschließen ist.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0142 bis 0144, mwN). Dies gilt in gleicher Weise im vorliegenden Fall, in dem Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 zwar nicht außer Kraft getreten, aber mit der Oö. Bauordnungsnovelle 2021, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021, (aus Anlass des im Revisionsfall angefochtenen Erkenntnisses, vergleiche Beilage 1571/2021, römisch 28 . GP), im Sinn einer Klarstellung ergänzt worden ist und damit die im Revisionsfall zu entscheidende Frage nunmehr dahingehend eindeutig geklärt wurde, dass (auch) im Fall von anzeigepflichtigen Gebäudeabbrüchen der Bauanzeige die Zustimmung des Grundeigentümers und nicht jene des Gebäudeeigentümers anzuschließen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050016.J01Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023