Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §39Beachte
Rechtssatz
Die Prüfbefugnis des VwG, ebenso wie die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung findet ihre Grenze stets in der Sache, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also bei einer Beschwerde eines auf die Geltendmachung nur bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkten Beschwerdeführers - hier des Nachbarn - durch die diesem zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. dazu auch VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).Die Prüfbefugnis des VwG, ebenso wie die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung findet ihre Grenze stets in der Sache, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also bei einer Beschwerde eines auf die Geltendmachung nur bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkten Beschwerdeführers - hier des Nachbarn - durch die diesem zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte vergleiche dazu auch VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060256.L02Im RIS seit
22.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023