Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0303 E 22. März 2021 RS 9 (hier: betreffend das Land Oberösterreich)Stammrechtssatz
Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN).Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050032.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023